- Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Gartenanlage stören oder beeinträchtigen kann. Das Betreiben von Maschinen und Geräten ist nur bei Einhaltung der festgelegten Ruhezeiten des Vereins gestattet. Permanentes Betreiben von geräuschintensiven Pumpen u.ä. ist im Interesse der Erholung und Entspannung untersagt. Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist in der Gartenanlage verboten.
- Die Ruhezeiten in der Gartenanlage sind:
Vom 01.Mai- 30. September
Montag- Freitag, von 13.00-15.00 Uhr und ab 19.00 Uhr bis morgens 7.00 Uhr.
Sonnabend, von 13.00- 15.00 Uhr und ab 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr.
Feiertage, ganztägig. - Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern ist verboten. Das in Brand setzen von Stoffen wie Holzkohle und unbelastetem Holz in handelsüblichen Feuergeräten (z. B. Grillgeräte, Feuerkörbe oder Feuerschalen) sind unter strenger Beachtung des Brandschutzes erlaubt. Missbrauch wird sofort bei der Ordnungsbehörde angezeigt.
- Die Gartenlaube ist in ihren Abmaßen, einschließlich überdachtem Freisitz, auf 24 m2 begrenzt. Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des § 3 Bundeskleingartengesetz der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit dem zeitweiligen Aufenthalt des Kleingärtners und seiner Familie dienen. Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Bestandsgeschützte Lauben ( Stand 1992 ) können unverändert genutzt werden. Wird eine Gartenlaube abgerissen oder zerstört erlischt der Bestandsschutz.
- Die Errichtung einer zweiten Baulichkeit ist nicht gestattet, ausgenommen ein Kleingewächshaus bis zu einer Größe von maximal 12 m2.Ein künstlicher Teich, mit flachem Randbereich kann als Feuchtbiotop, bis zu einer Größe von 4 m2 gestaltet werden. Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 x 80 cm und einer Maximalhöhe von 2,50 m möglich.
Ein Partyzelt bis maximal 12 m2 Grundfläche, ohne feste Bodenplatte, kann über die Sommersaison aufgestellt werden.
Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden Ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann In einer Größe von 3,60 m Durchmesser und einer maximalen Höhe von 90 cm eingerichtet werden.
Diese Maßnahmen sind beim Vorstand zu beantragen. Die angrenzenden Gartennachbarn sind zu hören. Deren Meinung wird bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Der Abstand der Baulichkeiten hat zu den Nachbarparzellen mindestens 3 m zu betragen. - Die Gartengrenzen sind zwischen den Nachbarn zu vereinbaren. Die Hecken zum Hauptweg sind auf 2 m Höhe begrenzt ( gemessen vom Hauptweg ). Der Hauptweg der Gartenanlage ist durch die angrenzenden Pächter in der Gartensaison (in der Regel von März bis Oktober) zu pflegen. Dazu zählen Arbeiten wie Rasenmähen und Heckeschneiden. Auf dem öffentlichen Hauptweg und dem vereinseigenen Parkplatz wird durch den Verein keine Winterwartung durchgeführt.
- Fahrzeuge von Mitgliedern und deren Gäste sind auf dem vereinseigenen Parkplatz abzustellen. Für das ordnungsgemäße Befahren und Abstellen des Fahrzeuges auf dem vereinseigenen Parkplatz ist der Fahrzeugführer verantwortlich. Der Verein übernimmt keine Haftung bei Schäden oder Verlust. Das Befahren der Gartenanlage mit motorgetriebenen Fahrzeugen ist nicht erlaubt.
Fahrradfahren in der Gartenanlage ist nicht gestattet. - Klein- und Haustierhaltung sind in der Gartenanlage untersagt. Zum Besuch oder zeitweiligen Aufenthalt in der Gartenanlage sind mitgebrachte Hunde an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen. Der Pächter haftet für die Aufsichtspflicht. Nur bei Anwesenheit des Pächters dürfen mitgebrachte Kleintiere auf der Parzelle sein. Es darf nie Gefahr oder Belästigung für Kinder und Passanten durch Hunde oder andere mitgebrachte Tiere ausgehen. Verunreinigungen sind sofort durch den Halter zu beseitigen.
- Die Anpflanzung von Laub- und Nadelgehölzen, die im ausgewachsenen Zustand drei Meter Höhe überschreiten, ist nicht statthaft. Das Pflanzen von Obstbaumhochstämmen, Hasel- und Walnussbäumen ist nicht erlaubt.
Bäume, die krank und befallen sind und nicht in das Gesamtbild der Anlage passen, sind spätestens beim Wechsel des Pächters zu roden. - Beim Verkauf eines Gartens ist dieser durch einen Schätzer des Verbandes schätzen zu lassen. Ein Nachfolgepächter wird durch den abgebenden Pächter benannt , oder wenn möglich durch den Verein vermittelt. Grundlage für die Übergabe eines Gartens bildet das Schätzprotokoll. Der Garten ist entsprechend dieser Festlegungen mittels Übergabe-Protokoll an den neuen Pächter übergeben. Der neue Pächter muss beim Abschluss des Pachtvertrages als Mitglied des Vereins aufgenommen sein. Wird kein Nachfolgepächter gefunden, verpflichtet sich der abgebende Pächter, die Parzelle in dem Zustand zurückgegeben, der zur fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Alle zur weiteren Nutzung erforderlichen oder unbrauchbaren Baulichkeiten und Anpflanzung sind auf Verlangen des Verpächter vom ausscheidenden Pächter zu entfernen. (das heißt, alle Anpflanzung Hochbeete, Zäune gesamte einbauten im Garten, Abriss der Laube, Fundament, Keller und Treppen also in den Urzustand) Binnen drei Monatsfrist nach Beendigung des Pachtverhältnisses, an den Vorstand des Vereins zu übergeben. Zur Zeitüberbrückung bis zum Abschluss eines neuen Pachtverhältnisses wird zwischen dem Vorstand und dem abgebenden Pächter eine Vereinbarung zur Pflege und Unterhaltung der Parzelle abgeschlossen.
Für die ordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses und der Mitgliedschaft gelten für beide Seiten die Reglungen im Bundeskleingartengesetz § 9 ( 2 ). Danach ist eine Kündigung nur für den 30. November eines Jahres zulässig, sie hat spätestens bis zum dritten Werktag im August des Jahres zu erfolgen.
Die Ergänzungen und Änderungen, zur Gartenordnung vom 24.04.2004, wurden von der Mitgliederversammlung am 26. März 2022 beschlossen.