§ 1
Der Verein führt den Namen, „Zur Erholung“ e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in 04600 Altenburg, Grüntaler Weg.
Der Verein ist unter der Nummer 67 in das Vereinsregister beim Amtsgerichtes Altenburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Regionalverbandes Altenburger Land der Kleingärtner e. V.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein organisiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert deren Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt. Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein.
Der Verein schließt mit den Mitgliedern Kleingarten-Nutzungsverträge ab.
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern für den Verein beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der seinen ständigen Wohnsitz im Landkreis Altenburger Land hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
- Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag auf Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a. Die Satzung und die Gartenordnung einzuhalten.
b. Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c. Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, sind entsprechend den festgelegten Fristen zu entrichten.
d. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
§ 6 Nutzungsrecht
Für jede Parzelle wird mit einem Mitglied ein Nutzungsvertrag in Schriftform abgeschlossen. Im Nutzungsvertrag können die Familienmitglieder benannt werden, die das Vorrecht zur
Übernahme der Kleingartenparzelle, bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 7a und c, haben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Schriftliche, freiwillige Austrittserklärung.
b. Ausschluss.
c. Tod.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird auch das Nutzungsverhältnis über einen Kleingarten beendet und es erlischt jeglicher Anspruch auf Vereins- und Verbandsvermögen. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a. Die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
b. Durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins bzw. des Verbandes in grober Welse schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält.
c. Im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
d. Seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle langfristig unbegründet auf Dritte überträgt. - Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, in Anwesenheit des Mitgliedes, mit einfacher Stimmenmehrheit.
a. Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist der Ausschluss auf der nächsten Vorstandssitzung dem Mitglied bekannt zu geben. Der Auszuschließende muss zu dieser Vorstandssitzung rechtzeitig ( 14 Tage vorher ) eingeladen werden.
b. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. - Mit dem Ausschluss aus dem Verein endet zwangsläufig das Nutzungsverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer Frist von einem Monat. Durch den Vorstand wird dann ein neuer Nutzer bestimmt. Der Verkauf erfolgt zum Taxpreis bzw. zum erzielbaren Verkaufspreis.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung des Vereins
- Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt:
zweimal Jährlich durch den Vorstand.
Zusätzlich, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Wenn ein Viertel der Mitglieder das schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. - Die Berufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt:
Durch schriftliche Einladung jedes Mitglieds.
Durch persönliche Benachrichtigung durch ein Vorstandsmitglied oder durch Aushang in den Schaukästen des Vereins.
Die Berufung muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Ort, Datum und Uhrzeit
Tagesordnung
Leitung der Versammlung
Die Berufung ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. - Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingartenparzellen betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, ist jeweils pro Garten nur ein Mitglied stimmberechtigt.
- Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
b. Wahl des Vorstandes
c. Wahl der Revisionskommission
d. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
e. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, ihre Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge
f. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
g. Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Revisionskommission
h. Entlastung des Vorstandes - Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Mit der Protokollführung ist der Kassierer bzw. bei dessen Abwesenheit einer der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes beauftragt.
Das Protokoll hat die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu enthalten, wobei das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig genau anzugeben ist. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. einem der beiden Stellvertreter zu unterschreiben.
§ 10 Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus vier Mitgliedern:
a. Dem Vorsitzenden
b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden für Versorgungstechnik
c. Dem stellvertretenden Vorsitzenden für Ökologie
d. Dem Kassierer - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung i.d.R. für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt . Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln in offener Abstimmung.
Auf Antrag eines Vereinsmitgliedes kann die Wahl in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die vier Kandidaten, die in der Mitgliederversammlung jeweils die meisten Stimmen erhalten, bilden den Vorstand.
Sollten mehr als vier Kandidaten vorgeschlagen sein, so ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen.
Die Verteilung der einzelnen Funktionen innerhalb des Vorstandes wird von den gewählten Vorstandsmitgliedern selbst bestimmt. - Der Vorsitzende oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind berechtigt, allein den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
- Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere die Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandspauschale erhalten.
- Aufgaben des Vorstandes
a. Laufende Geschäftsführung des Vereins
b. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse
c. Verwaltung und Sicherung der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
§ 11 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert seine Verpflichtungen aus Beiträgen und Umlagen seiner Mitglieder sowie aus Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. Die Erhebung einer Umlage von Mitgliedern des Vereins bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat über die Verwendung der Mittel vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu legen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisungen des Vorstandes vorzunehmen.
§ 13 Die Revisionskommission
- Von der Mitgliederversammlung ist eine Revisionskommission zu wählen, die aus zwei Personen besteht.
- Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission vorzunehmen ( Vereinskonto, Belegwesen ).
Der Prüfbericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf der Basis der gültigen Rechtsvorschriften durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.06.1990 beschlossen, sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Altenburg.
Sie wurde zuletzt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.2010 geändert. - Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.